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Fachbegriffe


Aut idem (lat: "oder das Gleiche")
Nach der „Aut idem“-Regelung kann der Apotheker das verordnete Medikament oder eine der drei preisgünstigsten Alternativen mit dem verschriebenen Wirkstoff abgeben, sofern Packungsgröße, Wirkstärke und Einsatzgebiet identisch sind.
Hat der Arzt auf dem Rezept unten links das »Aut idem«-Kästchen angekreuzt, darf der Apotheker das Medikament nicht ersetzen.

Festbetrag
Der Festbetrag bei Arzneimitteln ist ein von den deutschen Krankenkassen vertraglich festgelegter Preis für ein bestimmtes Medikament. Diesen Preis erstattet die Krankenkasse. Überschreitet der Abgabepreis des Medikamentes diesen Festbetrag, trägt der Patient die Kosten für die Differenz zusätzlich (Mehrkosten). Diese Differenz ist auch bei Rezeptgebühr-Befreiung zu entrichten. Alle Apotheken sind verpflichtet, die Festbetragsdifferenz beim Patienten einzufordern.
Neu seit 1.Juli 2oo6:
Liegt der Abgabepreis eines bestimmten Wirkstoffs mindestens 3o% unter dem Festbetrag, so fallen keine Rezeptgebühren (Selbstbeteiligung) an.

Gegenanzeige (Kontraindikation)
Gegenanzeigen sind Beschwerden, Erkrankungen oder Umstände, z.B. Schwangerschaft, bei denen das Medikament nicht oder nur mit Einschränkungen nach Rücksprache mit dem Arzt angewandt werden darf.

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Generikum
Unter einem Generikum (Plural: Generika) versteht man ein Medikament, welches eine Nachahmung eines sich bereits auf dem Markt befindenden Markenarzneimittels ist und dessen Patentschutz abgelaufen ist.
Bei einem Generikum handelt es sich um eine nahezu wirkstoffgleiche Kopie des Originalpräparats und variiert in der Regel nur hinsichtlich der Hilfsstoffe und der Herstellungstechnologie. Ein Generikum soll dem Originalarzneimittel in dessen beanspruchten Indikationen therapeutisch äquivalent sein und muss diesem in seiner Wirksamkeit entsprechen.
Unter einem Generikum versteht man ebenso »Markengenerika« (branded generics), welche patentfreie Wirkstoffe unter einem neuen Handelsnamen anbieten.
Generika sind in der Regel günstiger als das Originalpräparat, da die Forschungs- und Entwicklungskosten bei der Kopie des Wirkstoffs entfallen und deshalb auch nicht einkalkuliert werden müssen.

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Indikation
Bezeichnet das Anwendungsgebiet von Medikamenten.

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Interaktion (Wechselwirkung)
Gegenseitige Beeinflussung zweier oder mehrerer Medikamente, sowie von Medikamenten mit Lebensmitteln, z.B. Käse, Milch, Alkohol. Durch eine Interaktion kann die Wirkung verringert, verstärkt oder verlängert werden. Falls Sie mehrere Medikamente nehmen, klären Sie eventuelle Wechselwirkungen mit Ihrem Arzt oder Apotheker ab.

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Mehrkosten (Aufzahlung)
Unter Mehrkosten versteht man die Differenz zwischen Medikamenten-Preis und Festbetrag.
Diese Differenz ist auch bei Rezeptgebühr-Befreiung zu entrichten. Alle Apotheken sind verpflichtet, die Festbetragsdifferenz beim Patienten einzufordern.

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Originalpräparate
Medikamente, die aufgrund des Patentschutzes zuerst alleine auf dem Markt sind. Ein Nachahmerpräparat (Generikum) darf erst nach Ende des Patentschutzes auf den Markt gebracht werden.

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Parallelimporte
Medikamente, die aus dem Ausland importiert worden sind, aber den gleichen oder sehr ähnlichen Namen sowie die gleiche Zusammensetzung wie das deutsche Medikament haben.

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PZN
PZN ist die Abkürzung für Pharmazentralnummer. Diese ist ein deutschlandweit einheitlicher Identifikationscode für Arzneimittel und Apothekenprodukte. Die siebenstellige Ziffernfolge kennzeichnet Arzneimittel unter anderem im Hinblick auf Bezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffstärke sowie Packungsgröße. Sie dient einer raschen, fehlerfreien Übertragung von Bestellungen.
Sie finden die PZN unter dem Strichcode auf jeder deutschen Medikamentenpackung.

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Rezeptgebühr (Zuzahlung)
Die Rezeptgebühren sind gesetzlich festgelegt und müssen von den Apotheken an die Krankenkassen ohne Abzug weitergeleitet werden.
Bei Kassenrezepten muss der Versicherte pro Packung 1o% des Arzneimittelpreises selbst zuzahlen:
- mindestens 5 Euro
- höchstens 1o Euro
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Rezeptgebühr befreit.

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Reimport
Beim Reimport handelt es sich um Medikamente, die in Deutschland hergestellt, im Ausland verpackt, und danach wieder nach Deutschland importiert werden.

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Zuzahlungsbefreiung - Gebührenbefreiung
Überschreitet die Summe der Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen die Zumutbarkeitsgrenzen von 2% des Bruttojahreseinkommens, müssen Patienten keine weiteren Zuzahlungen leisten. Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1%. Stellt sich am Jahresende heraus, dass die Zuzahlungsgrenze überschritten wurde, erstattet die KK auf Antrag die zuviel gezahlte Eigenbeteiligung zurück. Ist die Zumutbarkeitsgrenze während des laufenden Jahres erreicht, stellt die KK ebenfalls auf Antrag eine Bescheinigung aus, die von weiteren Zuzahlungen befreit.

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Zuzahlungsfreie Medikamente:
1. Liste zuzahlungsfreier Medikamente im Internetauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit. Liste

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